Anbindungsvereinbarung

zwischen

incaseof.law GmbH
FN 505409 z
(ICO)

und

[Rechtsanwältin/Rechtsanwalt]
(Partner RA)

Stand: August 2023

  1. PRÄAMBEL

    1. Die incaseof.law GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet nach österreichischem Recht mit Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift 1010 Wien, Rathausstraße 21/13, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter der FN 505409 z, (ICO), hat eine Software-as-a-Service-Lösung (SaaS) entwickelt und als Online-Plattform (die ICO Plattform) bereitgestellt, auf der Unternehmen ihre Rechtsprobleme von einem für die Bearbeitung des jeweiligen Rechtsfalles spezialisierten Rechtsanwalt lösen lassen können.

    2. Auf der ICO Plattform sind hierfür eine Vielzahl an österreichischen Rechtsanwälten, die Expertise in unterschiedlichen Rechtsbereichen besitzen, registriert (die ICO Rechtsanwälte). Die ICO Plattform identifiziert sodann für auf der ICO Plattform registrierte Unternehmen (die Kunden), den für die konkrete rechtliche Fragestellung geeigneten ICO Rechtsanwalt.

    3. Zudem unterstützt die ICO Plattform die Kunden, das konkrete Rechtsproblem präzise zu definieren und zu formulieren. Dies resultiert in einer Effizienz- und Produktivitätssteigerung für die ICO Rechtsanwälte und damit einer Kostenreduktion für die Kunden.

    4. Der Partner RA ist interessiert, über die ICO Plattform Kunden zu beraten und ICO ist interessiert, den Partner RA als Rechtsanwalt auf der ICO Plattform einzubinden. Diese Vereinbarung regelt die Bedingungen (i) der Einbindung des Partner RA auf der ICO Plattform, (ii) die Nutzung der ICO Plattform durch den Partner RA, und (iii) die Beratung von Kunden durch den Partner RA auf der ICO Plattform.

  2. DEFINITIONEN

    Für diesen Vertrag gelten folgende Definitionen:

    Anfrage: hat die diesem Begriff in Punkt 3.2 gegebene Bedeutung
    Bankarbeitstag: meint einen Tag, außer Samstag und Sonntag, an dem Banken in Österreich für den allgemeinen Geschäftsverkehr geöffnet sind;
    Beratungsvertrag: meint den auf Basis der Vollmacht abgeschlossenen Vertrag zwischen Kunden und Partner RA für Rechtsberatungsleistungen;
    Kunde: hat die diesem Begriff in Präambel 1.2 gegebene Bedeutung;
    ICO: hat die diesem Begriff in Präambel 1.1 gegebene Bedeutung;
    ICO Plattform: hat die diesem Begriff in Präambel 1.1 gegebene Bedeutung;
    ICO Rechtsanwälte: hat die diesem Begriff in Präambel 1.2 gegebene Bedeutung;
    Parteien und Partei: meint ICO und den Partner RA, sowie jeden einzeln;
    Partner RA: hat die diesem Begriff in Präambel 1.2 gegebene Bedeutung; und
    Vollmacht: hat die diesem Begriff in Punkt 3.3 gegebene Bedeutung.

  3. NUTZUNG DER ICO PLATTFORM

    1. Der Partner RA ist in Österreich zugelassener Rechtsanwalt und bei einer der österreichischen Rechtsanwaltskammern geführten Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Der Partner RA ist demnach unter anderem befugt, Dritte zu österreichischem Recht zu beraten und vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten. Der Partner RA stimmt hiermit seiner Registrierung als ICO Rechtsanwalt auf der ICO Plattform zu.

    2. ICO stellt Kunden die ICO Plattform für (i) die Eingabe einer konkreten rechtlichen Anfrage (die Anfrage), (ii) die Identifikation eines für die Anfrage geeigneten ICO Rechtsanwalts, und (iii) die Kommunikation des Kunden mit dem ICO Rechtsanwalt zur Verfügung. Der Kunde erhält durch die ICO Plattform jeweils eine Empfehlung für einen oder mehrere für die Anfrage geeigneten ICO Rechtsanwalt und kann von den empfohlenen ICO Rechtsanwälten die Übermittlung eines Angebots zur Rechtsberatung sowie einer Vollmacht abfragen. Der Partner RA erkennt an, dass neben ihm eine Vielzahl von Rechtsanwälten auf der ICO Plattform registriert sind und ICO keinen direkten Einfluss auf die von der ICO Plattform getätigten Empfehlungen hat, sondern lediglich für die Festsetzung der Kriterien, auf Basis derer die ICO Plattform diese Auswahl trifft, verantwortlich ist. Der Partner RA erkennt zudem an, dass ICO keine Verpflichtung hat, den Partner RA an Kunden zu empfehlen oder zu vermitteln.

    3. Für den Fall der Abfrage eines Angebots zur Rechtsberatung sowie einer Vollmacht durch den Kunden, hat der Partner RA dem Kunden (über die ICO Plattform) binnen 24 Stunden (ausgenommen im Zeitraum von Freitag, 18.00 Uhr, bis zum darauffolgenden Montag, 8.00 Uhr, sowie von 18.00 Uhr am Vorabend gesetzlicher Feiertage bis 8.00 Uhr am auf einen solchen gesetzlichen Feiertag folgenden Bankarbeitstag; während diesen Zeiträumen ist der Fristlauf unterbrochen bzw. beginnt danach zur Gänze zu laufen, falls der Beginn des Fristlaufs in einen solchen Zeitraum fällt) nach Erhalt der Abfrage entweder (i) zu erklären, dass er kein Angebot stellen wird, oder (ii) ein Angebot für die rechtliche Beratungsleistung sowie die Vollmacht gemäß Anlage 3.3 (die Vollmacht) bereitzustellen. Der Partner RA hat im Angebot zu erklären, an dieses für die Dauer von zumindest zehn (10) Bankarbeitstagen gebunden zu sein. Die Erklärung einer längeren Bindungsdauer ist zulässig. Das vom Partner RA abzugebende Angebot versteht sich immer vorbehaltlich einer für den Partner RA zufriedenstellenden Konflikt- und Geldwäscheprüfung, wobei dies im Angebot anzuführen ist.

    4. Für den Fall der Annahme des Angebots durch den Kunden werden Beratungsleistungen des Partner RA für den Kunden ausschließlich auf Basis des Beratungsvertrags durchgeführt, wobei dieser Beratungsvertrag ausschließlich zwischen Kunden und Partner RA zustande kommt. Der Partner RA stimmt zu, dass jegliche Haftung von ICO aus dem Beratungsvertrag, insbesondere eine Haftung für eine etwaige Rechtsberatung durch den Partner RA, ausgeschlossen ist und wird ICO für etwaige Schäden aus Ansprüchen aus dem Beratungsvertrag unverzüglich schadlos halten.

    5. Der Partner RA verpflichtet sich, jegliche Kommunikation mit dem Kunden, soweit tunlich, über die ICO Plattform zu führen.

  4. PFLICHTEN DES RECHTSANWALTS

    1. Der Partner RA sichert der ICO zu, dass er die Vertretung des Kunden unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durchführen und die Rechte und die Interessen des Kunden gegenüber allen Personen mit Sorgfalt, Loyalität und Gewissenhaftigkeit vertreten wird.

    2. Der Partner RA wird dem Kunden Leistungen entsprechend den Bestimmungen des Beratungsvertrags in Form einer Honorarnote in Rechnung stellen und an den Kunden mittels der ICO Plattform zur direkten Bezahlung an den Partner RA übermitteln.

  5. PFLICHTEN DER ICO

    Für den Fall der Abfrage eines Angebots zur Rechtsberatung sowie einer Vollmacht durch den Kunden stellt ICO dem Partner RA die Anfrage in strukturierter Form samt sachlich-juristischer Analyse und juristischen Rechercheergebnissen zur Verfügung. Die Parteien vereinbaren hierzu, dass die ICO nicht zur Einhaltung einer bestimmten Form oder eines bestimmten Inhalts verpflichtet ist und die Aufarbeitung des Sachverhalts samt Analyse und Recherche entsprechend den Möglichkeiten der ICO Plattform vornehmen und dem Partner RA zur Verfügung stellen wird.

  6. ENTGELT

    1. ICO stellt dem Partner RA ein Honorar für die Inanspruchnahme der folgenden Leistungen der ICO-Plattform in Rechnung:

      1. Servicepauschale (Mandatsvertragsabschluss inkl. Vollmachtserteilung über die ICO-Plattform, Ermöglichung der Plattform-Kommunikation): EUR 150,-- zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe (je Fall)
      2. Recherche-Entgelt für sachlich-juristische Analyse und juristische Recherche in Abhängigkeit der fallbezogenen Komplexität und der abgefragten Datenbanken.
    2. Das seitens ICO an den Partner-Rechtsanwalt zu verrechnende Honorar gemäß 6.1. wird diesem im Zuge des Anbietens des Falles ausgewiesen. Die Parteien vereinbaren, dass der Partner RA an ICO das entsprechende Entgelt innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen nach Rechnungsstellung durch ICO zu überweisen hat.

  7. HAFTUNG

    Die Haftung von ICO gegenüber dem Kunden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. ICO übernimmt insbesondere keine Gewähr für:

    1. die Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit oder Richtigkeit der vom Kunden übermittelten Informationen oder Dokumente;

    2. die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Verarbeitung und des daraus resultierenden Produkts der rechtlichen Anfrage des Kunden sowie der hierauf erstellten sachlich-juristischen Analyse und den juristischen Rechercheergebnissen;

    3. eine bestimmte Funktionalität der ICO Plattform;

    4. einen Schutz von Daten über den im jeweiligen Zeitpunkt angemessenen Stand der Technik.

  8. DATENSCHUTZ

    1. Der Partner RA nimmt hiermit zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass ICO dessen Namen, Kanzlei, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer sowie alle sonstig vom Partner RA an die ICO Plattform übermittelte Informationen oder Dokumente, einschließlich von Honorarnoten, an Kunden übermittelt.

    2. Auf diese Weise erkennt der Rechtsanwalt an, dass ICO seine persönlichen Daten ausschließlich einem Kunden in der Absicht zur Verfügung stellt, eine vertragliche Beziehung mit einem Rechtsanwalt anzubahnen und diesen Vertrag dadurch zu erfüllen.

  9. WIRKSAMKEIT UND LAUFZEIT

    1. Der Vertrag ist ab dem Tag der beidseitigen Unterfertigung durch die Parteien wirksam.

    2. Der Vertrag gilt auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von beiden Parteien jeweils unter Einhaltung einer Frist von einem (1) Monat mit Wirkung zu jedem Monatsletzten schriftlich gekündigt werden.

    3. Der Vertrag kann von ICO mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung etwaiger Fristen gekündigt werden, wenn der Partner RA gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrags verstößt.

  10. SCHLUSSBESTIMMUNG

    1. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, soweit nicht nach zwingendem Recht eine strengere Form erforderlich ist. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

    2. Dieser Vertrag und alle Urkunden, auf die in diesem Vertrag Bezug genommen wird, enthalten abschließend alle Vereinbarungen, die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen. Allfällig frühere in diesem Zusammenhang getroffene Absprachen und Vereinbarungen der Parteien, mögen diese schriftlich oder mündlich zustande gekommen sein, treten hiermit außer Kraft.

    3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist als durch diejenige Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf etwaige Regelungslücken.

    4. Die Parteien stimmen überein, dass dieser Vertrag und alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf) dem Recht der Republik Österreich unterliegen und nach Maßgabe des österreichischen Rechts auszulegen und durchzusetzen sind. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien, soweit dies rechtlich zulässig ist, das zuständige Gericht Innere Stadt Wien als ausschließlichen Gerichtsstand.