Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der incaseof.law GmbH für die Inanspruchnahme der Forderungsmanagement-Plattform
Allgemeine Geschäftsbedingungen der incaseof.law GmbH
Die incaseof.law GmbH handelt als in Österreich und Deutschland zugelassenes Inkassoinstitut auf Basis der österreichischen Gewerbeordnung bzw. des deutschen Gesetzes über die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen: Die Bezug habende österreichische Gewerbeberechtigung ist unter www.gisa.gv.at unter der GISA-Zahl 32140156 abrufbar. In Deutschland ist die incaseof.law GmbH unter dem Aktenzeichen 2024 0000 8388 im Rechtsdienstleisterregister des Bundesamtes für Justiz eingetragen.
I. Präambel und Geltungsbereich
Die incaseof.law GmbH (im Folgenden „incaseof.law“) bietet eine volldigitalisierte Plattform für das außergerichtliche und gerichtliche Forderungsmanagement an (im Folgenden „Plattform“). Die Nutzung der Plattform und der von incaseof.law erbrachten Dienstleistungen unterliegt diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“).
Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“) sind verpflichtet, incaseof.law zur Forderungsbetreibung ausschließlich solche Forderungen zu übergeben, die fällig und unbestritten sind. Die Übergabe von deliktischen Schadenersatzforderungen ist nur dann zulässig, wenn diese vom Schuldner nicht bestritten werden. Für die Betreibung von bestrittenen Forderungen bietet incaseof.law an, Angebote von Partner-Rechtsanwälten einzuholen, die die rechtsanwaltliche Durchsetzung derartiger Forderungen vorsehen. Die Übernahme von Schadenersatzforderungen durch incaseof.law zur Einziehung setzt voraus, dass ein Einverständnis über Bestand und Höhe der Forderung zwischen dem Auftraggeber und dem Schuldner vorliegt. Darüber hinaus nimmt incaseof.law Inkassoaufträge ausschließlich für Forderungen an, bei denen sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nachweislich in Zahlungsverzug im Sinne der jeweils anwendbaren Rechtsordnung befindet (§ 286 BGB für deutsche Forderungen; § 1334 ABGB i.V.m. § 456 UGB für österreichische Forderungen). Aufträge für Forderungen, bei denen der Verzug des Schuldners nicht eingetreten oder nicht nachgewiesen ist, werden gemäß Ziffer I.3 abgelehnt.
I.2a Mit der Erteilung eines Inkassoauftrags – gleich in welcher Form (Einzelfallanlage über die Plattform, API-Schnittstelle, Anbindung über Integrationsplattformen wie maesn.com, Batch-Upload per CSV- oder ZIP-Datei oder sonstige elektronische Übermittlung) – bestätigt und gewährleistet der Auftraggeber gegenüber incaseof.law, dass (a) die übermittelte Forderung fällig und durchsetzbar ist, (b) die der Forderung zugrunde liegende Leistung vollständig und mangelfrei erbracht wurde, (c) die Rechnung dem Schuldner nachweislich zugegangen ist, (d) dem Auftraggeber keine Einwände, Mängelrügen oder Gegenforderungen des Schuldners bekannt sind, die der Durchsetzbarkeit der Forderung entgegenstehen könnten, (e) die Forderung nicht verjährt ist und (f) sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Auftragserteilung in Zahlungsverzug befindet.
I.2b Der Auftraggeber kann zur Beschleunigung der Bearbeitung das Datum des Verzugseintritts angeben. Im Bestreitensfall sind die für den Nachweis des Verzugs erforderlichen Belege (insbesondere Rechnung, Mahnung, Vertrag, Zustellnachweise) auf Anforderung von incaseof.law beizubringen.
I.2c Bei automatisierter Übermittlung von Forderungen über Schnittstellen (API), Integrationsplattformen (insbesondere maesn.com) oder Batch-Verfahren (CSV-Upload, ZIP-Upload) gelten die Gewährleistungen nach Ziffer I.2a für jeden einzelnen übermittelten Datensatz. incaseof.law führt automatisierte Plausibilitätsprüfungen durch und ist berechtigt, Datensätze mit fehlender Gewährleistungsbestätigung oder offensichtlich unplausiblen Daten ohne weitere Begründung zurückzuweisen. Bei Einrichtung einer dauerhaften Anbindung über Schnittstellen oder Integrationsplattformen gibt der Auftraggeber eine einmalige Grundbestätigung der Gewährleistungen nach Ziffer I.2a ab, die für alle über diese Anbindung übermittelten Aufträge gilt. Zusätzlich muss bei jeder API-Übermittlung je übermitteltem Datensatz die Gewährleistung nach Ziffer I.2a per Boolean-Pflichtfeld im Payload bestätigt werden; das Fehlen dieser Bestätigung führt zur Zurückweisung des Datensatzes durch incaseof.law.
I.2d Der Auftraggeber stellt incaseof.law von sämtlichen Schäden, Kosten und Aufwendungen frei, die daraus entstehen, dass die Gewährleistungen nach Ziffer I.2a ganz oder teilweise unzutreffend waren. Dies umfasst insbesondere die Erstattung von Inkassokosten, die mangels nachgewiesenen Verzugs nicht als Verzugsschaden beim Schuldner beigetrieben werden konnten, sowie etwaige Schadensersatzansprüche Dritter. incaseof.law ist berechtigt, bei begründetem Zweifel am Vorliegen des Verzugs ergänzende Nachweise vom Auftraggeber anzufordern, insbesondere Kopien von Rechnungen, Mahnungen, Zugangsbelegen oder Verträgen. Werden die angeforderten Nachweise nicht innerhalb von 14 Kalendertagen vorgelegt, ist incaseof.law berechtigt, den Auftrag gemäß Ziffer I.3 zurückzugeben.
I.2e Bei Anbindung des Auftraggebers über eine mit incaseof.law kooperierend angebundene Drittplattform (im Folgenden „Connector-Partner") zur Registrierung oder Nutzung der incaseof.law Plattform gilt Folgendes: (i) Eigenständigkeit des Vertragsverhältnisses: Das Vertragsverhältnis über die Erbringung von Inkasso- und Forderungsmanagement-Dienstleistungen kommt ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und incaseof.law zustande. Der Connector-Partner tritt weder als Vertragspartei noch als Erfüllungsgehilfe von incaseof.law auf. Ansprüche Dritter gegen incaseof.law können aus dem Kooperationsverhältnis mit dem Connector-Partner nicht abgeleitet werden. (ii) Herkunft übermittelter Stammdaten: Werden Stammdaten des Auftraggebers (Name, Unternehmensadresse, UID, Kontaktdaten) durch den Connector-Partner im Wege eines Single-Sign-On (SSO)-Verfahrens oder einer direkten API-Übermittlung an incaseof.law übergeben, bestätigt der Auftraggeber durch Abschluss des Connector-Onboardings, dass (a) der Connector-Partner zur Übermittlung dieser Daten berechtigt ist und (b) eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO für die Übermittlung vorliegt. (iii) Gewährleistungen bei Forderungsdaten-Übermittlung: Werden Forderungsdaten durch den Connector-Partner im Auftrag des Auftraggebers über eine REST-API-Schnittstelle an incaseof.law übermittelt, gelten die Gewährleistungen nach Ziffer I.2a und I.2b in gleicher Weise, als hätte der Auftraggeber die Daten direkt übermittelt. Die technische Übermittlung durch den Connector-Partner entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten. (iv) Trennung der Connector-Verbindung: Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Verbindung zur Partnerplattform zu trennen. Bestehende Inkassoaufträge und das Vertragsverhältnis mit incaseof.law werden hiervon nicht berührt. incaseof.law stellt sicher, dass nach Trennung der Connector-Verbindung eine direkte Nutzung der incaseof.law Plattform weiterhin möglich ist.
incaseof.law wird die Übernahme oder Weiterbearbeitung eines Auftrags bei Vorliegen sachlicher und rechtlicher Gründe ablehnen, die dem Auftraggeber in diesem Falle kommuniziert werden. Ein sachlicher Grund für die Ablehnung liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber den Nachweis des Zahlungsverzugs des Schuldners gemäß Ziffer I.2a nicht erbringt oder die angeforderten ergänzenden Nachweise gemäß Ziffer I.2d nicht fristgerecht vorgelegt werden.
Der Auftraggeber überträgt die Korrespondenzführung, Kommunikation sowie Verhandlungsführung mit dem Schuldner ab Fallübergabe an incaseof.law. Der Auftraggeber informiert incaseof.law unverzüglich im Wege der auf der incaseof.law Plattform zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel über alle direkten Kontakte zum Schuldner, Vorschläge und Direktzahlungen des Schuldners sowie alle Änderungen der Auftragsdaten. Zudem ist der Auftraggeber verpflichtet, direkt beim Auftraggeber vorstellig werdende Schuldner auf die erfolgte Inkassozession hinzuweisen und klarzustellen, dass nach erfolgter Fallübergabe eine schuldbefreiende Direktzahlung an den Auftraggeber nicht mehr möglich ist und die Angelegenheit ab diesem Zeitpunkt nur mehr im Einvernehmen mit incaseof.law geregelt werden kann.
Alle in diesen AGB angeführten Bedingungen gelten auch für künftige Bestellungen und Aufträge des Auftraggebers als vereinbart, auch wenn diese nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bedingungen erteilt werden. Sie treten mit der erstmaligen Nutzung der Plattform oder Beauftragung von Dienstleistungen von incaseof.law in Kraft.
Inkrafttreten: Die vorstehenden Ergänzungen treten mit Veröffentlichung der aktualisierten AGB auf der Website der incaseof.law GmbH in Kraft und gelten für alle ab diesem Zeitpunkt neu erteilten Inkassoaufträge. Für bestehende, bereits vor Inkrafttreten erteilte Aufträge gelten die bisherigen Bestimmungen fort.
II. Vergütung und Monetarisierung
Kostenfreiheit der Dienstleistungen für den Auftraggeber: Die Dienstleistungen der incaseof.law GmbH im Rahmen des außergerichtlichen Inkassos und der Plattformnutzung werden dem Auftraggeber (Gläubiger) kostenfrei und ohne (Erfolgs-)Beteiligung an der Hauptforderung erbracht. Im gerichtlichen Bereich werden die Dienstleistungen der incaseof.law GmbH, die insbesondere die softwareunterstützte, automatisierte Erstellung von Mahnklagen und Exekutionsanträgen durch den Auftraggeber ermöglichen, ebenfalls kostenfrei erbracht.
Gerichtliche Kosten und Rechtsanwaltshonorare:
Vom Auftraggeber sind die Gerichtsgebühren nach dem österreichischen Gerichtsgebührengesetz (GGG) bzw. dem deutschen Gerichtskostengesetz (GKG) zu tragen.
Für den Fall der rechtlich vorgesehenen oder vom Auftraggeber gewünschten Vertretung durch einen Rechtsanwalt (insbesondere bei bestrittenen Forderungen oder komplexen gerichtlichen Verfahren), wird incaseof.law Angebote von auf der Plattform registrierten Partner-Rechtsanwälten einholen. Deren Beauftragung und die damit verbundenen Rechtsanwaltshonorare nach dem österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) bzw. dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind vom Auftraggeber zu tragen, wobei eine solche Beauftragung stets der ausdrücklichen Freigabe durch den Auftraggeber vorbehalten ist.
Monetarisierung durch schuldnerseitige Inkassokosten und Verzugszinsen: incaseof.law verrechnet, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes festgelegt ist, folgende Posten:
Inkassogebühren: Schuldnerseitige Inkasso-Gebühren gemäß § 3 der Gesamten Rechtsvorschrift für Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (österreichisches BGBl. Nr. 141/1996) bzw. deutschem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die in allenfalls erforderlich werdenden Mahnklagen / Anträgen auf Mahnbescheid als Nebenforderung (aus dem Titel des Schadenersatzes gegenüber dem Schuldner gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB bzw. den in Deutschland korrespondierenden BGB-Bestimmungen unter Bedachtnahme auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Inkassokosten und betriebener Forderung) integriert werden.
Verzugszinsen: incaseof.law ist berechtigt, die gesamten, aus der Hauptforderung resultierenden Verzugszinsen in voller Höhe einzubehalten. Die Abtretung der Verzugszinsen durch den Auftraggeber an incaseof.law erfolgt mit Fallübergabe.
Pauschale für Mahnklagen: Gegebenenfalls die Pauschale in Höhe von derzeit € 40,00 gemäß § 458 UGB bei Mahnklagen gegen Unternehmensschuldner bzw. die korrespondierenden deutschen Regelungen.
Anrechnungsreihenfolge bei Zahlungseingängen (gerichtlich und außergerichtlich): Bei einlangenden (Teil-)Zahlungen bei incaseof.law oder direkten Zahlungen des Schuldners an den Auftraggeber wird folgende Anrechnungsreihenfolge angewendet:
incaseof.law: Inkassogebühren brutto (Nebenforderung) zzgl. gegebenenfalls § 458 UGB Pauschale.
incaseof.law: Verzugszinsen auf Hauptforderung und gegebenenfalls Gerichtsgebühren.
Auftraggeber: Kosten (Gerichtsgebühren).
Auftraggeber: Kosten (Rechtsanwaltshonorar).
Auftraggeber: Hauptforderung brutto.
Payment Gateway Fees: Etwaige Payment Gateway Fees, die bei der Zahlungsabwicklung anfallen, werden vorrangig aus den Verzugszinsen durch incaseof.law gedeckt. Sollten diese Kosten die Verzugszinsen übersteigen, gehen die überschießenden Kosten zu Lasten der schuldnerseitigen Inkassogebühren und werden entsprechend in der Verrechnung berücksichtigt.
Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) und Übermittlungsentgelte: incaseof.law bietet seinen Auftraggebern ein Softwareprodukt an, das die technische Anbindung an den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) des Bundes (in Österreich) bzw. an entsprechende deutsche Systeme für den elektronischen Rechtsverkehr ermöglicht. Auftraggeber können sich unter Nutzung dieses Softwareprodukts bei der vom österreichischen Justizministerium anerkannten ERV-Übermittlungsstelle der MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH (im Folgenden "MANZ") als ERV-Teilnehmer registrieren und übermitteln. Die jeweils aktuellen Herstellungsentgelte für die ERV-Teilnahme sowie die Übermittlungsfees, die für die Nutzung der MANZ ERV-Infrastruktur anfallen, sind vom Auftraggeber direkt an MANZ zu tragen und finden sich unter: https://www.manz.at/fileadmin/media/agb/manz-weberv-service-entgeltbestimmungen.pdf. Für deutsche Auftraggeber gelten die Bestimmungen für den elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe der jeweils einschlägigen deutschen Gesetze und Verordnungen. Die hierfür anfallenden Kosten für die Nutzung entsprechender Übermittlungsstellen sind ebenfalls vom Auftraggeber direkt zu tragen. incaseof.law verrechnet für die Bereitstellung der Software-Schnittstelle zum ERV keine zusätzlichen Gebühren über die allgemeine Monetarisierung gemäß II.3 hinaus.
Zahlungsvereinbarungen und internationale Fälle:
incaseof.law ist ermächtigt, (Raten-)Zahlungsvereinbarungen nach eigenem Ermessen im Sinne einer zielgerichteten und möglichst umfassenden Forderungsbetreibung abzuschließen.
Das außergerichtliche Inkasso gegen ausländische Schuldner sowie das Überwachungs- und Dubioseninkasso erfolgen ebenfalls kostenfrei für den Auftraggeber. Die außergerichtliche Forderungsbetreibung kann, abhängig vom Land, in dem eine Forderung einbringlich gemacht werden soll, auf expliziten Wunsch des Auftraggebers durch lokale anwaltliche Partnerschaften, die incaseof.law in den betroffenen Ländern unterhält, unterstützt werden. Die dafür anfallenden Kosten sowie die für eine allfällige gerichtliche Betreibung von Forderungen gegen im Ausland ansässige Schuldner fällig werdenden Kosten (Anwalts-, Gerichts- und Übersetzungskosten) werden in jedem Fall vorab ausgewiesen und erst nach Freigabe durch den Auftraggeber an diesen weiterverrechnet.
III. Pflichten des Auftraggebers bei Direktzahlungen und Kostenbetreibung
Informationspflicht bei Direktzahlungen: Für den Fall, dass Schuldner, nachdem ihnen ein Forderungsschreiben der incaseof.law GmbH zugestellt wurde, die geltend gemachte Rechnungssumme direkt an den Gläubiger (Auftraggeber von incaseof.law) bezahlen, ist der Auftraggeber verpflichtet, incaseof.law über die Plattform unverzüglich zu informieren.
Abtretung und Verwendung von Daten: Der Auftraggeber tritt hiermit die seitens des Schuldners geschuldeten Inkassokosten sowie sämtliche Verzugszinsen an incaseof.law gemäß § 1392 ff. ABGB bzw. den korrespondierenden deutschen BGB-Bestimmungen entgeltfrei ab. Im Falle einer Direktzahlung durch den Schuldner an den Auftraggeber hat dieser incaseof.law die Inkassokosten und Verzugszinsen abzugsfrei zu erstatten. Des Weiteren gestattet der Auftraggeber incaseof.law, alle im Zuge der Fallerstellung und -bearbeitung bekanntgegebenen oder ermittelten Informationen, insbesondere Geburtsdatum und Bankverbindungen des Schuldners / Schuldnerunternehmens, für die rechtliche Verfolgung der Ansprüche der incaseof.law GmbH zu verwenden.
Kostenübernahme bei Abtretung: Allfällige nach dem österreichischen Gebührengesetz (BGBl. Nr. 267/1957 in der jeweils gültigen Fassung) anfallende Gebühren im Zusammenhang mit einer solchen Forderungsabtretung trägt incaseof.law. Für Deutschland anfallende äquivalente Gebühren werden ebenfalls von incaseof.law getragen.
Pflicht zur Geltendmachung der Inkassokosten: Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles zu tun und nichts zu unterlassen, um die incaseof.law gebührenden Vergütungen (Inkassokosten und Verzugszinsen) gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen vollständig einbringlich zu machen. Insbesondere wird er dem Schuldner keine Nachlässe auf die zuvor genannten Inkassokosten und Verzugszinsen einräumen oder in Aussicht stellen und für den Fall einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderung die Inkassokosten und Verzugszinsen aus dem Titel des Schadenersatzes gegenüber dem Schuldner geltend machen. Für den Fall der Unterlassung dieser Verpflichtung oder der Einräumung von Nachlässen auf Inkassokosten und/oder Verzugszinsen hat der Auftraggeber incaseof.law die diesen zustehenden Inkassokosten und Verzugszinsen nach Rechnungslegung zu ersetzen, dies ungeachtet der Tatsache, ob die Gebühren beim Schuldner einbringlich gemacht werden hätten können oder nicht.
Verantwortung des Auftraggebers: Die Verpflichtung zur Geltendmachung der Inkassokosten und Verzugszinsen gegenüber dem Schuldner bleibt auch dann bestehen, wenn der Gläubiger selbst nicht zum Ersatz der Betreibungskosten verpflichtet ist. Ein Verzicht auf die Geltendmachung der Inkassokosten und Verzugszinsen durch den Gläubiger hebt die Verantwortlichkeit des Schuldners für die verursachten Mehrkosten nicht auf. Der Auftraggeber trägt daher die Verantwortung sicherzustellen, dass der Schuldner für den entstandenen Aufwand haftbar gemacht wird, und incaseof.law in die Lage versetzt wird, die entsprechenden Vergütungen vollständig durchzusetzen.
Geltendmachung im gerichtlichen Verfahren und Einzahlungskonto: Bei Überleitung eines Forderungsfalles von der erfolglosen außergerichtlichen Betreibung in die gerichtliche Betreibung ist der Auftraggeber verpflichtet, die im außergerichtlichen Bereich kumulierten schuldnerseitigen Inkassokosten und Verzugszinsen als Nebenforderung im Rahmen der softwaregestützten Erstellung und Einbringung der Mahnklage / des Antrags auf Mahnbescheid geltend zu machen. Als Einzahlungskonto in Mahnklagen, Anträgen auf Mahnbescheid und Exekutionsanträgen ist stets das Konto der incaseof.law GmbH anzuführen, es sei denn, die Mahnklage oder der Exekutionsantrag wird durch einen Partner-Rechtsanwalt eingebracht. Auch die im gerichtlichen Bereich geltend gemachten Forderungen folgen denselben Auszahlungs- und Anrechnungsreihenfolgen wie in Ziffer II.4 geregelt.
IV. Insolvenzvertretung
Die Leistungen der incaseof.law GmbH im Rahmen der Insolvenzvertretung in Österreich umfassen:
Erstellung und Einbringung der Forderungsanmeldungen bei Gericht, inkl. Geltendmachung von allfälligen Sonderrechten.
Korrespondenz mit dem Gericht.
Laufende Berichte über den Status des Verfahrens.
Beurteilung von Sanierungs- und Zahlungsplänen.
Zahlungsabwicklung.
incaseof.law verrechnet kein erfolgsunabhängiges Auftragshonorar, sondern lediglich Gerichtsgebühren ohne Aufschlag und in der jeweils gültigen Höhe (aktuell: € 31,00, unabhängig von der Höhe der angemeldeten Forderung) sowie ein Erfolgshonorar nach folgender Staffelung, sofern das Insolvenzverfahren mit der Auszahlung einer Quote endet:
Quote > 0 % und ≤ 25 %: 15 % Erfolgshonorar
Quote > 25 %: 10 % Erfolgshonorar
Bedingungen und Preise für die Insolvenzvertretung im Ausland werden auf Anfrage über das incaseof.law Kunden-Portal ausgewiesen.
V. Kostenersatz bei Fallabbruch/Stornierung
Für die Kalkulation des Kostenersatzes in durch den Auftraggeber nach Fallanlage (Inkassozession) abgebrochenen/stornierten Fällen wird eine maximale kostenersatzlose Stornoquote von 10% pro Monat in Bezug auf die an incaseof.law übergebene Forderungsfälle eines Auftraggebers zugrunde gelegt. Für jeden darüber hinaus nach Fallanlage stornierten Fall verrechnet incaseof.law eine Stornogebühr von EUR 50,00 netto an den Auftraggeber.
Der Kostenersatz steht incaseof.law darüber hinaus auch zu, wenn:
die Forderung nicht zu Recht besteht oder durch den Schuldner bestritten wurde.
der Auftraggeber vom Schuldner direkt durch Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen – auch nach Abbruch/Storno eines Falles – entschädigt wird.
der Auftraggeber ein anderes Inkassobüro oder einen sonstigen Dritten mit der Übernahme der Forderungsbetreibung beauftragt.
der Auftraggeber die Bearbeitung aus anderen Gründen beendet, die nicht in der Sphäre von incaseof.law angesiedelt sind.
VI. Sorgfalt und Haftung
Aufgrund der mit der Auftragsdurchführung verbundenen besonderen Risiken wird für alle Aufträge an die incaseof.law GmbH die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und für Erfüllungsgehilfen, die nicht Dienstnehmer der incaseof.law GmbH sind, ausgeschlossen.
incaseof.law stellt ihren Kunden die technischen Schnittstellen für den Elektronischen Rechtsverkehr des Bundes zur Verfügung, der die Abgabe von Willenserklärungen, wie das Einreichen von Mahnklagen im eigenen Namen des Kunden, ermöglicht. Die Verantwortung für die Korrektheit und Vollständigkeit der automatisationsgestützt erstellten Mahnklagen und Exekutionsanträge sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Verfahrensregeln liegt ausschließlich beim Auftraggeber. Auftraggeber tragen zudem die Verantwortung dafür, bei der Nutzung dieses Dienstes die internen Vertretungsberechtigungen und Bevollmächtigungen einzuhalten. incaseof.law schafft die technische Grundlage für die Vergabe unterschiedlicher Zugriffsebenen im Forderungsmanagement-Tool, übernimmt jedoch keine Verantwortung für die Übereinstimmung der erteilten Berechtigungen mit den internen, firmenmäßigen Unterschrifts- und Vertretungsregelungen des Auftraggebers.
Die Verantwortung für die Überwachung von Verjährungsfristen liegt grundsätzlich beim Auftraggeber. Bei Forderungen, die innerhalb von 3 Monaten ab Auftragserteilung verjähren, hat der Auftraggeber gesondert darauf hinzuweisen und bekanntzugeben, ob seit Fälligkeit verjährungshemmende Ereignisse eingetreten sind. Im Rahmen des Überwachungs- und Dubioseninkasso ist incaseof.law in ihrer Entscheidung frei, gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen zu setzen oder zu veranlassen. Unterlassene Betreibungen begründen keine wie immer geartete Haftung.
Soweit der Auftraggeber über einen Connector-Partner an incaseof.law angebunden ist und Daten durch diesen Connector-Partner an incaseof.law übermittelt werden, haftet incaseof.law nicht für Schäden, die daraus resultieren, dass der Connector-Partner fehlerhafte, unvollständige oder nicht autorisierte Daten übermittelt hat, sofern incaseof.law diese Fehlerhaftigkeit bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt nicht erkennen konnte. Der Auftraggeber stellt incaseof.law von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einer fehlerhaften, unvollständigen oder nicht autorisierten Datenübermittlung durch den Connector-Partner gegen incaseof.law geltend gemacht werden, soweit diese Fehlerhaftigkeit dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder des Connector-Partners zuzurechnen ist.
Eine Haftung der incaseof.law GmbH für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste oder Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Die Haftung der incaseof.law GmbH ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
VII. Datenschutz
Mit Erteilung des Inkassoauftrages (Fallanlage) erklärt der Auftraggeber ausdrücklich, ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Verarbeitung und Übermittlung der damit verbundenen Daten im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes (in der jeweils gültigen Fassung) bzw. der korrespondierenden deutschen Datenschutzgesetze (insbesondere BDSG) zu haben und nimmt die entsprechende Verarbeitung und Übermittlung durch incaseof.law entsprechend der Datenschutzerklärung zur Kenntnis.
incaseof.law archiviert alle fallbezogenen Dokumente elektronisch und bewahrt sie im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und in Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG auf.
incaseof.law behält sich das Recht vor, Inkassodaten an Kreditauskunfteien zu übermitteln, sofern eine Vorabinformation von betroffenen Personen erfolgt ist, die korrespondierende zulässige Speicherdauer (insbes. gemäß Art 5, Absatz 1 lit. e DSGVO) nicht überschritten ist und die damit in Zusammenhang stehenden Verarbeitungszwecke gegeben sind.
Bei Anbindung des Auftraggebers über einen Connector-Partner verarbeitet incaseof.law die vom Connector-Partner übermittelten Stammdaten des Auftraggebers zur Anlage des Benutzerkontos und zur Vertragsabwicklung als eigenständiger datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Hinsichtlich der Verarbeitung von Schuldnerdaten im Auftrag des Auftraggebers zum Zweck des Forderungsmanagements agiert incaseof.law als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO; insoweit gilt der zwischen den Parteien abgeschlossene Auftragsverarbeitungsvertrag. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung von incaseof.law in ihrer jeweils auf der Website veröffentlichten gültigen Fassung.
VIII. Schlussbestimmungen
Nebenabreden und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Erteilung des Inkassoauftrages (Fallanlage) erkennt der Auftraggeber unter Ausschluss jeglicher eigenen Geschäftsbedingungen die ausschließliche Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
Falls eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar ist oder wird, ist sie durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Alle anderen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand:
Für Auftraggeber mit Sitz in Österreich unterliegen diese AGB sowie alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und incaseof.law österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist 1010 Wien, Österreich.
Für Auftraggeber mit Sitz in Deutschland unterliegen diese AGB sowie alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und incaseof.law deutschem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der incaseof.law GmbH in Wien, Österreich. Die Geltung des § 38 ZPO (Deutschland) wird hiermit ausdrücklich vereinbart.
Version gültig ab 09.06.2026