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Kategorie Recht

OGH 4 Ob 77/23m: was der Oberste Gerichtshof 2023 entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof entschied am 27. Juni 2023 über einzelne Ausgestaltungen unseres damaligen Plattformmodells. Mehrere Verbotsbegehren wurden abgewiesen, bestimmte Vergütungs- und Abrechnungsmodelle untersagt.

Veröffentlicht 01.04.2025Aktualisiert 12.10.202611 Minuten Lesezeit

Säulenreihe eines klassischen Gerichtsgebäudes bei Tageslicht
Symbolbild. Säulen eines Gerichtsgebäudes. Der Beitrag fasst Spruch und Begründung der OGH-Entscheidung 4 Ob 77/23m vom 27. Juni 2023 zusammen. Foto: Colin Lloyd / Unsplash

Kurz erklärt

Was hat der OGH in 4 Ob 77/23m entschieden?

Der Oberste Gerichtshof entschied am 27. Juni 2023 über einzelne Ausgestaltungen unseres damaligen Plattformmodells. Mehrere Verbotsbegehren wurden abgewiesen, darunter jene zur Namensführung, zu Handlungsempfehlungen und Recherchen für Anwälte und zur Kommunikation über die Plattform. Untersagt wurden bestimmte Vergütungs- und Abrechnungsmodelle: ein Prozentsatz vom Anwaltshonorar für die Vermittlung anwaltlicher Dienstleistungen und die Abrechnung von Anwaltshonoraren über incaseof.law mit Abzug einer Provision. Die Entscheidung ist keine umfassende Freigabe aller heutigen Leistungen. Die konkreten Ergebnisse erläutern wir anhand des Urteilsspruchs.

Quelle: Oberster Gerichtshof, 4 Ob 77/23m vom 27.06.2023, Spruch und Entscheidungsgründe, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Stand dieses Beitrags: 12. Oktober 2026.

Worum ging es im Verfahren gegen incaseof.law?

Geklagt hatte der Österreichische Rechtsanwaltsverein, ein Verein, dessen Mitglieder Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften sind. Er stützte die Klage auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und verlangte, der incaseof.law GmbH und ihrem Geschäftsführer sieben einzelne Verhaltensweisen zu verbieten. Diese Begehren tragen im Urteil die Bezeichnungen A.1 bis A.7.

Gegenstand war das Plattformmodell, wie es damals bestand. Unternehmen luden offene Rechnungen hoch, eine Software übernahm die Daten und veranlasste die Mahnschritte. Blieben diese erfolglos, konnte sich der Kunde einen angebundenen Partneranwalt vorschlagen lassen. Daneben gab es ein Angebot für Rechtsfragen aller Art. Die Bedingungen für die Partneranwälte regelte eine Anbindungsvereinbarung. Sie sah als Entgelt für incaseof.law einen festen Prozentsatz des Anwaltshonorars vor.

Für das Verständnis der Ergebnisse ist der Prüfmaßstab wichtig. Wird ein Verbot auf den Verstoß gegen andere Vorschriften gestützt, etwa gegen das anwaltliche Standesrecht, prüft der OGH nur, ob die Rechtsansicht des Beklagten mit guten Gründen vertretbar ist. Ist sie das, wird das Begehren abgewiesen, ohne dass das Gericht verbindlich festlegt, wie die Vorschrift richtig auszulegen ist. Außerdem prüfte der OGH nur die Vorschriften, auf die sich der Kläger konkret berufen hatte.

Grafik

Der Weg durch drei Instanzen: von der Klage 2021 bis zur OGH-Entscheidung 2023

Das Handelsgericht Wien wies die Klage zunächst zur Gänze ab. Das Oberlandesgericht Wien gab einem Begehren statt, der Oberste Gerichtshof einem weiteren. Die übrigen Begehren blieben abgewiesen.

1Erste Instanz

Handelsgericht Wien

  • Urteil27.07.2022
  • Geschäftszahl20 Cg 63/21z
  • BegehrenA.1 bis A.7
  • Ergebnisabgewiesen

2Zweite Instanz

Oberlandesgericht Wien

  • Urteil17.01.2023
  • Geschäftszahl33 R 106/22h
  • StattgegebenA.2
  • Im Übrigenbestätigt

3Dritte Instanz

Oberster Gerichtshof

  • Entscheidung27.06.2023
  • Geschäftszahl4 Ob 77/23m
  • UntersagtA.2, A.5
  • AbgewiesenA.1, A.3, A.4
  • Revision zurückgewiesenA.6, A.7

Zeitachse des Verfahrens

2021Klage beim Handelsgericht Wien
27.07.2022Ersturteil: Klage zur Gänze abgewiesen
17.01.2023Berufungsurteil: A.2 stattgegeben, im Übrigen bestätigt
27.06.2023OGH: A.2 und A.5 untersagt, übrige Begehren bleiben abgewiesen

Quelle: Oberster Gerichtshof, 4 Ob 77/23m vom 27.06.2023, Urteilskopf, Spruch und Entscheidungsgründe Rz 15 und 16 (RIS, Judikatur Justiz). Das Jahr der Klage ergibt sich aus der Geschäftszahl des Erstgerichts. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Der Spruch im Überblick: A.1 bis A.7

Der Kläger erhob sieben Unterlassungsbegehren. Die Übersicht zeigt für jedes Begehren, worum es ging und wie es nach der Entscheidung des OGH ausging. Zwei Begehren wurde stattgegeben, bei drei bestätigte der OGH die Abweisung nach inhaltlicher Prüfung, zu zwei weiteren war die Revision unzulässig.

BegehrenErgebnisWorum es ging
A.1Abgewiesen. Keine Verwechslungsgefahr mit einer Anwaltskanzlei.Firmenname, Web- und E-Mail-Adresse mit „in case of law“ und dem Wort „law“, weil sie mit einer Anwaltskanzlei verwechselt werden könnten
A.2Stattgegeben, also untersagt. Vom Oberlandesgericht Wien ausgesprochen, vom OGH bestätigt.Für die Vermittlung anwaltlicher Dienstleistungen einen Prozentsatz des Anwaltshonorars versprechen lassen oder einnehmen, auch wenn zusätzlich Software oder andere Leistungen erbracht werden
A.3Abgewiesen. Vertretbar, Recherchen für Anwälte als mit dem Standesrecht vereinbar anzusehen.Anwälten Handlungsempfehlungen in rechtsberatender Weise erteilen oder maschinell erteilen lassen
A.4Abgewiesen. Vertretbar, den Plattformbetreiber als an die Verschwiegenheit gebundene Hilfskraft des Anwalts anzusehen.Die gesamte Korrespondenz zwischen Anwalt und Klient über die Plattform abwickeln, wenn nicht sichergestellt ist, dass incaseof.law sie nicht einsehen und auswerten kann
A.5Stattgegeben, also untersagt. Der OGH änderte hier die Entscheidungen der Vorinstanzen.Die gesamte Honorarabrechnung von Anwälten besorgen und verlangen, dass Honorare zuerst an incaseof.law fließen und erst nach Abzug der Provision an die Anwälte weitergeleitet werden
A.6Von den Vorinstanzen abgewiesen. Revision zurückgewiesen, keine inhaltliche Prüfung durch den OGH.Von Anwälten verlangen, incaseof.law über rechtskräftige disziplinäre Verurteilungen zu informieren
A.7Von den Vorinstanzen abgewiesen. Revision zurückgewiesen, keine inhaltliche Prüfung durch den OGH.Bei der Auswahl von Anwälten für Kunden auf Erfolgsquoten in ähnlichen Fällen Rücksicht nehmen oder damit werben

Zusammenfassung nach Spruch und Entscheidungsgründen der Entscheidung 4 Ob 77/23m des Obersten Gerichtshofs vom 27.06.2023. Wortlaut der Begehren verkürzt. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zum Spruch gehören außerdem Veröffentlichung und Kosten. Der Kläger wurde ermächtigt, den stattgebenden Teil des Urteils im Österreichischen Anwaltsblatt und auf seiner Website zu veröffentlichen. incaseof.law hatte ihn einen Monat lang auf der eigenen Website zu veröffentlichen. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten behielt der OGH dem Erstgericht vor.

Was untersagt wurde: A.2 und A.5

Untersagt wurden zwei Gestaltungen, die beide das Verhältnis zu den angebundenen Anwälten betrafen: die Vergütung als Prozentsatz des Anwaltshonorars und die Abrechnung der Anwaltshonorare über incaseof.law mit Abzug der Provision.

A.2: ein Prozentsatz vom Anwaltshonorar

Nach § 47 Abs 3 Z 6 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) dürfen Anwälte für die Zuführung von Mandaten keine Vorteile anbieten oder gewähren. Der OGH bestätigte das Verbot des Oberlandesgerichts: Die Leistungen der Plattform gingen in ihrer konkreten Gestaltung über das bloße Bereitstellen einer Plattform hinaus, und das Entgelt bemaß sich pauschal am Anwaltshonorar. Da sich das Standesrecht nur an Anwälte richtet, haftete incaseof.law als Beteiligte am standeswidrigen Verhalten der Anwälte.

[D]as vom Anwalt an die Erstbeklagte zu zahlende Entgelt orientiert sich zudem nicht an den konkreten Leistungen der Erstbeklagten und dem ihr entstandenen Aufwand, sondern es wäre pauschal ein fester Prozentsatz des anwaltlichen Honorars abzuliefern.

Oberster Gerichtshof, 4 Ob 77/23m, Rz 59

A.5: Honorarabrechnung mit Provisionsabzug

Eine ursprünglich online gestellte Fassung der Anbindungsvereinbarung sah vor, dass Anwaltshonorare zuerst an incaseof.law gezahlt und nach Abzug des Entgelts an die Anwälte weitergeleitet werden. Nach den Feststellungen wurde diese Abrechnung in der Praxis nie angewendet und nach einer Intervention der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer geändert. Die Vorinstanzen verneinten deshalb die Wiederholungsgefahr. Der OGH sah das anders, weil kein Unterlassungsvergleich angeboten und das Begehren zunächst bestritten worden war. Inhaltlich beurteilte er die Abrechnungsregel wie die Entgeltvereinbarung, mit der sie verknüpft war, und untersagte sie.

Was abgewiesen wurde: A.1, A.3 und A.4

Bei drei Begehren bestätigte der OGH die Abweisung nach inhaltlicher Prüfung. Bei A.3 und A.4 geschah das nach dem Maßstab der vertretbaren Rechtsansicht.

A.1: Namensführung

Der Kläger sah im Firmennamen und in Web- und E-Mail-Adresse mit dem Bestandteil „law“ eine Irreführung. Der OGH verneinte eine Verwechslungsgefahr mit einer Anwaltskanzlei. Auch eine „Rechtsabteilung on demand“ ist nach dem Verständnis der angesprochenen Unternehmen keine Anwaltskanzlei.

„Law“ lässt auch in der konkreten Gestaltung des Firmenwortlauts bzw in Kombination mit der Marke nicht an eine Anwaltskanzlei denken.

Oberster Gerichtshof, 4 Ob 77/23m, Rz 91

A.3: Handlungsempfehlungen an Anwälte

Verboten werden sollte, Anwälten Handlungsempfehlungen in rechtsberatender Weise zu erteilen oder maschinell erteilen zu lassen. Nach dem OGH ist dem Modell nicht zu entnehmen, dass Anwälte an Erwägungen, Rechercheergebnisse oder Empfehlungen der Plattform gebunden wären. Es sei zumindest vertretbar, die Erstellung von Recherchen für Anwälte als mit dem Standesrecht vereinbar anzusehen.

A.4: Kommunikation über die Plattform

Das Begehren richtete sich gegen die Abwicklung der gesamten Korrespondenz zwischen Anwalt und Klient über die Plattform, wenn nicht sichergestellt ist, dass incaseof.law sie nicht einsehen und auswerten kann. Der OGH hielt es für zumindest vertretbar, einen vom Anwalt vertraglich herangezogenen Dienstleister als Hilfskraft anzusehen, die selbst an die anwaltliche Verschwiegenheit nach § 9 Abs 2 der Rechtsanwaltsordnung (RAO) gebunden ist. Einen Wettbewerbsverstoß erkannte er daher nicht.

A.6 und A.7: keine Sachentscheidung des OGH

Zu A.6 und A.7 hat der OGH nicht in der Sache entschieden. Beide Begehren hatten Handelsgericht und Oberlandesgericht Wien abgewiesen. Die Revision des Klägers dagegen wies der OGH als unzulässig zurück, weil der Wert dieser Begehren jeweils 5.000 Euro nicht überstieg (§ 502 Abs 2 ZPO).

  • A.6, Auskunft über Disziplinarverfahren. Verboten werden sollte, von Anwälten zu verlangen, incaseof.law über rechtskräftige disziplinäre Verurteilungen zu informieren.
  • A.7, Erfolgsquoten. Verboten werden sollte, bei der Auswahl von Anwälten für Kunden auf Erfolgsquoten in ähnlichen Fällen Rücksicht zu nehmen oder damit zu werben.

Die Abweisung durch die Vorinstanzen bleibt damit bestehen. Eine Zurückweisung ist aber keine Sachentscheidung: Eine ausdrückliche Aussage des OGH, dass Erfolgsquoten bei der Anwaltsauswahl genutzt oder beworben werden dürfen, enthält die Entscheidung nicht.

Konzession, Registrierung, Entscheidung: drei getrennte Fragen

Die Entscheidung des OGH ist kein Erlaubnisnachweis. Die Befugnis, in Österreich Forderungen einzuziehen, folgt aus dem Gewerberecht. Die Tätigkeit in Deutschland beruht auf einer eigenen Registrierung. Die Entscheidung betrifft einzelne Ausgestaltungen des damaligen Plattformmodells.

In Österreich ist incaseof.law als Inkassoinstitut mit einer Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung 1994 eingetragen, im Gewerbeinformationssystem Austria unter der GISA-Zahl 32140156. Die incaseof.law GmbH besteht seit 2019 und ist im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 505409 z eingetragen.

In Deutschland ist incaseof.law als Inkassodienstleister beim Bundesamt für Justiz registriert, im Rechtsdienstleistungsregister unter der Nummer 2024 0000 8388. Dasselbe Unternehmen arbeitet damit in beiden Ländern auf jeweils eigener behördlicher Grundlage. Wer dahinter steht, steht auf der Seite über uns.

Gewerbeinformationssystem Austria, GISA 32140156. Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, FN 505409 z. Bundesamt für Justiz, Rechtsdienstleistungsregister, Registernummer 2024 0000 8388. Oberster Gerichtshof, Entscheidung 4 Ob 77/23m. Stand 2026.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen heute?

Die Entscheidung betrifft das Plattformmodell, wie es zur Zeit des Verfahrens bestand, und die sieben konkret beanstandeten Punkte. Sie ist keine umfassende Freigabe aller heutigen Leistungen von incaseof.law.

Für Unternehmen, die heute eine Forderung übergeben, gelten die vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wie die Übergabe einer Rechnung abläuft, steht auf der Seite Inkasso beauftragen. Welche drei Stufen danach folgen, erklärt der Ratgeber wie Inkasso in Österreich funktioniert. Den Ablauf im Detail zeigt die Seite so funktioniert das digitale Inkasso.

Wie Sie die Angaben selbst nachprüfen

Jede Angabe in diesem Beitrag lässt sich in einer öffentlichen Datenbank oder einem öffentlichen Register nachschlagen. Nötig sind dafür vier Kennzahlen: die Geschäftszahl der Entscheidung, die GISA-Zahl, die deutsche Registernummer und die Firmenbuchnummer. Die Links dazu stehen im Quellenblock am Ende des Beitrags.

  • Die Entscheidung. Im Rechtsinformationssystem des Bundes, Bereich Judikatur Justiz, nach der Geschäftszahl 4 Ob 77/23m suchen. Spruch und Entscheidungsgründe stehen dort im Volltext.
  • Die Konzession in Österreich. In der Abfrage des Gewerbeinformationssystems Austria die GISA-Zahl 32140156 eingeben.
  • Die Registrierung in Deutschland. Im Rechtsdienstleistungsregister des Bundesamts für Justiz nach der Nummer 2024 0000 8388 suchen.
  • Das Unternehmen. Im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien die Nummer FN 505409 z abfragen.

Was die Entscheidung nicht regelt

Die Entscheidung 4 Ob 77/23m betrifft die sieben Begehren, so wie der Kläger sie formuliert hat, und das Plattformmodell zur Zeit des Verfahrens. Sie sagt nichts darüber, wie eine einzelne Forderung ausgeht. Über Bestand, Höhe und Durchsetzbarkeit einer konkreten Rechnung entscheiden weiterhin die Umstände des Einzelfalls und, wenn nötig, das zuständige Gericht.

Pauschale Behauptungen des Klägers, das Modell verstoße gegen zahlreiche weitere, nicht näher genannte Vorschriften, ließ der OGH mangels Konkretisierung außer Betracht. Auch die behördliche Erlaubnis ersetzt die Entscheidung nicht: Gewerbeberechtigung und Registrierung bestehen unabhängig davon und werden von den zuständigen Behörden geführt.

Einordnung: eine Entscheidung zu einzelnen Punkten

Das Oberlandesgericht Wien ließ die Revision zu, weil es noch keine Rechtsprechung zur Frage gab, inwieweit die entgeltliche Vermittlung von Anwälten über eine Online-Plattform gegen das anwaltliche Standesrecht verstößt. Für die damalige Gestaltung untersagte der OGH die Vergütung als Prozentsatz des Anwaltshonorars.

Namensführung, Handlungsempfehlungen und Recherchen für Anwälte sowie die Kommunikation über die Plattform wurden nicht untersagt. Zur Auskunft über Disziplinarverfahren und zu Erfolgsquoten bei der Anwaltsauswahl gibt es keine Sachentscheidung des OGH. Maßgeblich ist der im RIS veröffentlichte Entscheidungstext.

Dieser Beitrag fasst eine Gerichtsentscheidung allgemein zusammen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Fragen zur OGH-Ent­scheidung.

Sechs Fragen zur Entscheidung 4 Ob 77/23m und zu den Registern, in denen incaseof.law eingetragen ist. Jede Angabe lässt sich im Quellenblock darunter nachschlagen.

Über incaseof.law
Der Oberste Gerichtshof entschied am 27. Juni 2023 über sieben Unterlassungsbegehren gegen das damalige Plattformmodell von incaseof.law. Untersagt wurden ein Prozentsatz vom Anwaltshonorar für die Vermittlung anwaltlicher Dienstleistungen (A.2) und die Abrechnung von Anwaltshonoraren über incaseof.law mit Abzug der Provision (A.5). Die Abweisung der Begehren zu Namensführung, Handlungsempfehlungen an Anwälte und Kommunikation über die Plattform (A.1, A.3, A.4) bestätigte er. Zu A.6 und A.7 wies er die Revision des Klägers als unzulässig zurück.
Nein, eine ausdrückliche Erlaubnis enthält die Entscheidung nicht. Das Begehren A.7 hatten Handelsgericht und Oberlandesgericht Wien abgewiesen. Die Revision dagegen wies der OGH als unzulässig zurück, weil der Wert des Begehrens 5.000 Euro nicht überstieg. Eine inhaltliche Prüfung durch den OGH fand dazu nicht statt.
Nein. Die Entscheidung betrifft einzelne Ausgestaltungen des damaligen Plattformmodells, so wie sie in den Begehren A.1 bis A.7 beschrieben waren. Sie ist keine umfassende Freigabe aller heutigen Leistungen und sagt nichts über den Ausgang einer einzelnen Forderung. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Geklagt hat der Österreichische Rechtsanwaltsverein, ein Verein von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsgesellschaften. Die Klage wurde 2021 beim Handelsgericht Wien eingebracht. Das Ersturteil erging am 27. Juli 2022, das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Wien am 17. Jänner 2023 und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs am 27. Juni 2023.
Ja. In Österreich ist incaseof.law als Inkassoinstitut mit einer Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung 1994 eingetragen, im Gewerbeinformationssystem Austria unter der GISA-Zahl 32140156. In Deutschland besteht die Registrierung als Inkassodienstleister beim Bundesamt für Justiz unter der Nummer 2024 0000 8388.
Im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bereich Judikatur Justiz, unter der Geschäftszahl 4 Ob 77/23m. Dort sind Spruch und Entscheidungsgründe im Volltext veröffentlicht. Der direkte Link steht im Quellenblock dieses Beitrags, gemeinsam mit den Registerabfragen für Österreich und Deutschland.
Porträt von Dr. Maximilian Kindler, Gründer und CEO von incaseof.law

Über den Autor

Dr. Maximilian Kindler, LL.M., MBA

Dr. Maximilian Kindler, LL.M., MBA ist Gründer und CEO von incaseof.law, dem in Österreich konzessionierten und in Deutschland registrierten Inkassoinstitut.

Dieser Beitrag fasst die im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichte Entscheidung 4 Ob 77/23m zusammen. incaseof.law und ihr Geschäftsführer, der Autor dieses Beitrags, waren beklagte Parteien. Die Quellen finden Sie im Quellenverzeichnis. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Alle Beiträge von Dr. Maximilian Kindler

Gründer und CEO Konzessioniert in AT, registriert in DE

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