Offene Rechnungen und Forderungsmanagement · Deutschland
Zahlungsziel auf der Rechnung: Was Sie angeben, was gilt und wann der Kunde in Verzug ist
Zahlungsziel auf der Rechnung richtig angeben: übliche Fristen, „zahlbar innerhalb 14 Tagen“, Verzug, gesetzliche Grenzen, Skonto und Formulierungen.

Kurz erklärt
Das Zahlungsziel ist die Frist, bis zu der Ihr Kunde die Rechnung bezahlen soll; üblich sind 14 oder 30 Tage. Eine Pflichtangabe ist es nicht, ohne Vereinbarung kann Zahlung sofort verlangt werden. Ein Zahlungsziel, das nur auf der Rechnung steht, bringt den Kunden aber nicht automatisch in Verzug. Dafür brauchen Sie einen vertraglich vereinbarten Termin, eine Mahnung nach Ablauf des Ziels oder die 30-Tage-Regel, die bei Privatkunden nur mit Hinweis in der Rechnung gilt.
Vom Zahlungsziel zum Verzug
- VereinbarenZahlungstermin in Angebot, Vertrag oder Auftragsbestätigung festhalten.
- Auf die RechnungKonkretes Datum statt „zeitnah“ oder „sofort“.
- NachfassenNach Ablauf des Ziels einmal klar mahnen.
- ÜbergebenBleibt die Zahlung aus, die Forderung an ein Inkassoinstitut übergeben.
Was ist ein Zahlungsziel, und muss es auf die Rechnung?
Das Zahlungsziel ist die Frist, die Sie Ihrem Kunden für die Bezahlung einräumen. Es steht meist als „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ oder als Datum auf der Rechnung. Eine Pflichtangabe ist es nicht. Das Umsatzsteuergesetz verlangt andere Angaben, aber kein Zahlungsziel. Fehlt jede Vereinbarung, kann Zahlung nach dem BGB sofort verlangt werden; bei Werkleistungen wird die Vergütung mit der Abnahme fällig.
Trotzdem gehört ein Zahlungsziel auf jede Rechnung. Es sagt dem Kunden, bis wann Sie das Geld erwarten, und Ihrer Buchhaltung, ab wann sie nachfassen muss. Diese Angaben sollte jede Rechnung enthalten:
- Vollständiger Name und Anschrift von Ihnen und Ihrem Kunden
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und Art der Lieferung oder Art und Umfang der Leistung sowie den Leistungszeitpunkt
- Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag
- Jede im Voraus vereinbarte Minderung, etwa ein Skonto
- Zahlungsziel als Datum, Bankverbindung und Verwendungszweck
Die ersten sechs Punkte sind Pflicht nach dem Umsatzsteuergesetz. Der letzte Punkt ist keine Pflicht, entscheidet aber, wie schnell das Geld kommt. Prüfen Sie Ihre Rechnungsvorlage heute auf genau diese Zeile.
Welche Zahlungsfristen sind üblich?
Eine gesetzlich vorgeschriebene Zahlungsfrist gibt es nicht. Sie vereinbaren sie frei. In der Praxis haben sich drei Stufen eingebürgert: 7 Tage für kleine Beträge und Privatkunden, 14 Tage als Standard vieler Dienstleister und Handwerksbetriebe, 30 Tage im Geschäft zwischen Unternehmen. Längere Ziele sind Verhandlungssache und haben gesetzliche Grenzen, dazu gleich mehr.
Wählen Sie die kürzeste Frist, die Ihr Kunde realistisch einhalten kann. Ein langes Zahlungsziel ist ein zinsloser Kredit an Ihren Kunden. Bei Neukunden, hohen Beträgen oder langen Projekten sind Anzahlungen oder Abschlagsrechnungen der bessere Schutz als eine kurze Frist auf der Schlussrechnung.
So gehen Sie vor: Legen Sie eine Standardfrist für alle Rechnungen fest und weichen Sie nur bewusst und schriftlich davon ab.
Fälligkeit und Verzug: Was bewirkt das Zahlungsziel?
Zwei Begriffe muss man auseinanderhalten. Fälligkeit heißt: Sie dürfen Zahlung verlangen. Verzug heißt: Der Kunde zahlt zu spät und muss deshalb Zinsen und Kosten tragen. Das Zahlungsziel bestimmt die Fälligkeit. Für den Verzug kommt es darauf an, wo das Ziel steht.
- Vertraglich vereinbart: Steht der Termin in Angebot, Vertrag, einbezogenen AGB oder einer Auftragsbestätigung, die der Kunde akzeptiert hat, ist der Kunde mit Ablauf in Verzug, ohne Mahnung. Das gilt für ein Datum wie „bis 30. Oktober“ und für eine berechenbare Frist wie „14 Tage nach Lieferung“.
- Nur auf der Rechnung: Ein Zahlungsziel, das Sie einseitig auf die Rechnung drucken, ist kein vereinbarter Termin. Dann tritt der Verzug mit dem Zugang einer Mahnung ein, die Sie nach Ablauf des Ziels schicken.
- Weder Mahnung noch Vereinbarung: Dann greift die 30-Tage-Regel. Ihr Kunde ist spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt.
Bei Privatkunden gilt die 30-Tage-Regel nur, wenn die Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hinweist. Ein passender Satz lautet: „Zahlen Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung, geraten Sie ohne weitere Mahnung in Verzug.“ Nehmen Sie diesen Satz in Ihre Vorlage für Privatkunden auf.
Zwei Punkte entscheiden im Streitfall. Erstens: Den Zugang der Rechnung müssen Sie beweisen, nicht Ihr Kunde. Verschicken Sie Rechnungen deshalb so, dass Sie den Eingang belegen können, etwa über ein Kundenportal oder mit einer Eingangsbestätigung. Zweitens: Bei Werkleistungen wird die Vergütung erst mit der Abnahme fällig. Ein Zahlungsziel ab Rechnungsdatum läuft ins Leere, wenn die Abnahme fehlt. Koppeln Sie das Ziel bei Projekten an die Abnahme und lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen.
Wie lang darf ein vereinbartes Zahlungsziel sein?
Im Geschäft zwischen Unternehmen setzt das BGB Grenzen, damit große Kunden kleine Lieferanten nicht als Bank benutzen:
| Situation | Grenze |
|---|---|
| Individuell vereinbartes Zahlungsziel zwischen Unternehmen | Mehr als 60 Tage nach Leistung oder Rechnungszugang nur, wenn ausdrücklich vereinbart und für Sie nicht grob unbillig |
| Öffentlicher Auftraggeber als Kunde | Mehr als 30 Tage nur, wenn ausdrücklich vereinbart und sachlich gerechtfertigt; mehr als 60 Tage unwirksam |
| Zahlungsziel in den Einkaufs-AGB Ihres Kunden | Mehr als 30 Tage nach Leistung oder Rechnungszugang gelten im Zweifel als unangemessen lang |
| Prüf- oder Abnahmefrist in den Einkaufs-AGB | Mehr als 15 Tage gelten im Zweifel als unangemessen lang |
Diese Grenzen gelten nicht, wenn ein Verbraucher die Zahlung schuldet, und nicht für vereinbarte Abschlags- oder Ratenzahlungen. Schreibt ein Großkunde Ihnen in seinen Einkaufsbedingungen 90 Tage vor, akzeptieren Sie das nicht stillschweigend. Verhandeln Sie das Ziel in der Auftragsbestätigung und halten Sie Ihr Ergebnis schriftlich fest.
Skonto: Anreiz für schnelle Zahlung
Skonto ist ein Preisnachlass für schnelles Bezahlen. Ein gesetzliches Recht darauf hat der Kunde nicht, Sie bieten es freiwillig an. Ist es vereinbart, muss es auf der Rechnung stehen, denn das Umsatzsteuergesetz verlangt dort jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts.
Rechnen Sie, bevor Sie Skonto anbieten. 2 Prozent Skonto bei Zahlung nach 14 statt 28 Tagen entsprechen rund 53 Prozent Jahreszins (2 ÷ 98 × 365 ÷ 14). Das lohnt sich für Sie nur, wenn Sie das Geld dringend brauchen. Bei Kunden mit guter Zahlungsmoral verschenken Sie Marge.
Zieht ein Kunde Skonto ab, obwohl er nach Ablauf der Skontofrist zahlt, bleibt der Differenzbetrag offen. Mahnen Sie ihn wie jede andere Restforderung, mit Rechnungsnummer und genauem Betrag.
Formulierungen: So schreiben Sie das Zahlungsziel richtig
Die häufigsten Fehler sind unklare Fristen. „Zahlbar innerhalb 14 Tagen“ lässt offen, ob ab Rechnungsdatum oder ab Zugang gerechnet wird. Ein Datum lässt keinen Spielraum.
| Schlecht | Besser | Warum |
|---|---|---|
| Zahlbar zeitnah | Zahlbar ohne Abzug bis 30. November 2026 | Ein Datum ist eindeutig und leicht zu überwachen |
| Zahlbar innerhalb 14 Tagen | Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, also bis 16. November 2026 | Klärt, ab wann die Frist läuft |
| Zahlbar sofort | Fällig mit Zugang dieser Rechnung, zahlbar bis 9. November 2026 | „Sofort“ führt in der Praxis zu Rückfragen und Ausreden |
| 2 % Skonto | Bei Zahlung bis 16. November 2026 abzüglich 2 % Skonto (23,80 Euro), danach ohne Abzug bis 30. November 2026 | Skontofrist, Betrag und Endtermin stehen fest |
| Bitte überweisen Sie den Betrag | Bitte überweisen Sie 1.190,00 Euro auf IBAN … mit dem Verwendungszweck R-2026-118 | Der Zahlungseingang lässt sich eindeutig zuordnen |
Wichtiger als die Formulierung auf der Rechnung ist die Vereinbarung davor. Schreiben Sie den Zahlungstermin schon in Angebot oder Auftragsbestätigung. Nur dann gerät Ihr Kunde mit Ablauf ohne Mahnung in Verzug.
Beispiel: Eine Agentur stellt einer GmbH am 1. September 2026 eine Rechnung über 4.800 Euro, die am selben Tag per E-Mail zugeht. Der Kunde zahlt nicht. In Variante A steht in der Auftragsbestätigung „Zahlung bis 15. September 2026“. Der Kunde ist ab dem 16. September ohne Mahnung in Verzug; bis 31. Oktober fallen für 46 Tage 63,64 Euro Zinsen an (4.800 × 10,52 % × 46 ÷ 365). In Variante B steht „zahlbar innerhalb 14 Tagen“ nur auf der Rechnung. Die Agentur mahnt am 1. Oktober, die Mahnung geht am 2. Oktober zu. Mit diesem Zugang beginnt der Verzug, Zinsen laufen ab dem Folgetag: Bis 31. Oktober sind es 29 Tage und 40,12 Euro Zinsen (4.800 × 10,52 % × 29 ÷ 365). Die 40 Euro Pauschale fallen in beiden Fällen an, in Variante B aber gut zwei Wochen später. Der Unterschied liegt allein darin, wo das Zahlungsziel steht.
Zahlungsziel verstrichen: Ihr nächster Schritt
Ist das Zahlungsziel abgelaufen, mahnen Sie einmal klar: Rechnungsnummer, offener Betrag, neues Datum. Ein fertiges Schreiben erstellen Sie mit dem Mahnungsgenerator. Ab Verzug schuldet Ihr Kunde Verzugszinsen; zwischen Unternehmen sind das seit 1. Juli 2026 10,52 Prozent pro Jahr, dazu 40 Euro Pauschale. Den Betrag für Ihre Rechnung ermittelt der Verzugszinsen-Rechner, wenn Sie dort Deutschland wählen.
Reagiert der Kunde auf die Mahnung nicht, schreiben Sie keine zweite und dritte. Das Gesetz verlangt sie nicht. Wie Sie dann zwischen Inkasso und Mahnbescheid entscheiden, zeigt der Beitrag Letzte Mahnung ignoriert.
Wann lohnt sich die Übergabe an ein Inkassoinstitut?
Sobald das Zahlungsziel verstrichen ist, Ihr Kunde in Verzug ist und keine Einwände erhoben hat. Dann übernimmt ein Inkassoinstitut den Druck, und die Verzugskosten trägt der säumige Schuldner im gesetzlich zulässigen Rahmen.
Bei incaseof.law übergeben Sie die Forderung online im Kundenportal: registrieren, Schuldner, Betrag und Fälligkeit erfassen, Rechnung und Belege hochladen. Legen Sie die Auftragsbestätigung mit dem vereinbarten Zahlungsziel bei, sie belegt den Verzug. Angenommen werden fällige, unbestrittene Forderungen mit belegbarem Zahlungsverzug, ohne Mindestvolumen. Die Hauptforderung geht zu 100 Prozent an Sie. Im regulären außergerichtlichen Inkasso entstehen Ihnen keine Kosten von incaseof.law, auch wenn der Schuldner nicht zahlt, und es gibt keine Erfolgsprovision auf Ihre Hauptforderung. Gerichtsgebühren und in Österreich die Übermittlungsentgelte von MANZ fallen nur an, wenn Sie das gerichtliche Verfahren freigeben. Einzug und Dauer sind nicht garantiert. Alle Schritte stehen unter Inkasso beauftragen.
Häufige Fragen
Ist ein Zahlungsziel auf der Rechnung Pflicht?
Nein. Das Umsatzsteuergesetz verlangt kein Zahlungsziel. Ohne Vereinbarung kann Zahlung sofort verlangt werden. Ein klares Datum auf der Rechnung beschleunigt den Zahlungseingang trotzdem.
Ab wann zählen die 14 Tage bei „zahlbar innerhalb 14 Tagen“?
Das lässt die Formulierung offen, möglich sind Rechnungsdatum oder Zugang. Vermeiden Sie den Streit, indem Sie den Bezugspunkt nennen oder gleich ein Datum angeben. Ein Datum ist für beide Seiten eindeutig.
Ist mein Kunde nach Ablauf des Zahlungsziels automatisch in Verzug?
Nur wenn das Zahlungsziel vertraglich vereinbart war. Steht es nur auf der Rechnung, brauchen Sie eine Mahnung nach Ablauf des Ziels. Ohne Mahnung greift spätestens die 30-Tage-Regel, bei Privatkunden nur mit Hinweis in der Rechnung.
Darf ein Großkunde mir 90 Tage Zahlungsziel vorschreiben?
In seinen Einkaufs-AGB gelten mehr als 30 Tage im Zweifel als unangemessen lang. Individuell vereinbart sind mehr als 60 Tage nur wirksam, wenn das ausdrücklich geschieht und für Sie nicht grob unbillig ist. Öffentliche Auftraggeber dürfen höchstens 60 Tage vereinbaren.
Was mache ich, wenn der Kunde Skonto zu Unrecht abzieht?
Der Differenzbetrag bleibt offen. Mahnen Sie ihn mit Rechnungsnummer und genauem Betrag. Bleibt er unbezahlt, können Sie ihn wie jede andere Restforderung übergeben.
Quellen und Einordnung
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 271a BGB: Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 286 BGB: Verzug des Schuldners
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
- Umsatzsteuergesetz, § 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen
- IHK Köln: Mahnung und Verzug
Quellenstand: 7. Oktober 2026. Beispiele sind eigene, vereinfachte Darstellungen.
Übergeordnetes Thema: Forderungsmanagement.
Zahlungsziel verstrichen? Jetzt übergeben
Übergeben Sie die überfällige Rechnung online im Kundenportal, mit Auftragsbestätigung und Mahnung. Das Fallteam übernimmt das Nachfassen.
Inkasso beauftragenIm regulären außergerichtlichen Inkasso entstehen Ihnen keine Kosten von incaseof.law, auch wenn der Schuldner nicht zahlt, und es gibt keine Erfolgsprovision auf Ihre Hauptforderung. Gerichtsgebühren und in Österreich die Übermittlungsentgelte von MANZ fallen nur an, wenn Sie das gerichtliche Verfahren freigeben. Einzug und Dauer sind nicht garantiert; Ausnahmen und die Anrechnung von Teilzahlungen stehen unter Kosten und Leistungsumfang.