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Staatlich geprüftes Inkassoinstitut § 118 GewO 1994 · GISA 32140156

Glossar · Österreich und Deutschland

Haftung bei offenen Forderungen

Haftung beschreibt die rechtliche Verantwortung für eine Verpflichtung oder einen Schaden. Bei offenen Rechnungen muss zuerst feststehen, wer Vertragspartner ist und welche konkrete Grundlage eine Zahlungspflicht begründet. Wirtschaftliche Nähe zu einem Unternehmen reicht dafür allein nicht aus.

Beauftragung und Annahme nach AGB.

Begriffe auseinanderhalten

Eine Gesellschaft, ihre Geschäftsführung und ihre Gesellschafter sind nicht beliebig austauschbare Schuldner. Auch eine Person, die bestellt, korrespondiert oder eine Lieferung entgegennimmt, haftet nicht automatisch persönlich. Bürgschaften, Garantien oder besondere Pflichtverletzungen können eigene Fragen eröffnen; sie müssen jedoch mit ihrem konkreten Inhalt und den rechtlichen Voraussetzungen geprüft werden.

Einordnung nach Rechtsraum

Österreich und Deutschland haben jeweils Regeln über vertragliche Pflichten, Schadenersatz und gesellschaftsrechtliche Verantwortung. Eine unbezahlte Rechnung beweist noch keine persönliche Haftung der Geschäftsleitung. Ebenso ist die Haftung eines beauftragten Dienstleisters von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu unterscheiden. Der Umfang eines Inkassoauftrags ist keine allgemeine Garantie für den wirtschaftlichen Erfolg.

Beispiel aus Unternehmenssicht

Eine GmbH bezahlt eine Lieferung nicht. Der Lieferant findet den Namen ihres Geschäftsführers im Register und erwägt, die Rechnung auf ihn umzuschreiben. Stattdessen gleicht er Vertrag und Rechnung ab und prüft gesondert, ob eine persönliche Sicherheit oder andere Grundlage besteht. Ohne solchen Nachweis bleibt die richtige Gesellschaft als Anspruchsgegnerin dokumentiert.

Häufige Fragen

Haftet jeder Geschäftsführer für Unternehmensschulden?

Nicht allein wegen seiner Funktion. Eine persönliche Haftung benötigt eine eigene Grundlage.

Ist ein Inkassoauftrag eine Zahlungsgarantie?

Nein. Auftragspflichten und tatsächlicher Einzug sind zu unterscheiden; maßgeblich sind der vereinbarte Umfang und die konkreten Umstände.

Welche Belege sind wichtig?

Vertragspartner, Vertretungsverhältnis, wirksame Sicherheiten und der Sachverhalt einer behaupteten Pflichtverletzung. Vermutungen dürfen nicht als feststehende Tatsachen übergeben werden.

Quellen und Grundlagen

Inhaltlicher Stand: 23.09.2026. Verfahrensinformationen und unsere Vertragsbedingungen sind getrennte Grundlagen. Der konkrete Fall bleibt maßgeblich.

Ihr nächster Schritt

Bereiten Sie Ihre Unterlagen vor und nutzen Sie die bestehende Registrierung. Bei Fragen zum Leistungsumfang können Sie uns über die Kontaktseite erreichen.

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