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Staatlich geprüftes Inkassoinstitut § 118 GewO 1994 · GISA 32140156

Glossar · Österreich und Deutschland

Basiszinssatz

Der Basiszinssatz ist ein gesetzlicher Referenzwert. Er wird bei bestimmten Zinsansprüchen mit einem gesetzlichen Aufschlag kombiniert. Der Referenzwert allein ist deshalb noch nicht der geschuldete Verzugszinssatz.

Beauftragung und Annahme nach AGB.

Begriffe auseinanderhalten

Ein Aufschlag von Prozentpunkten wird zum Basiswert addiert. Er ist von einer prozentualen Erhöhung zu unterscheiden. Ein vertraglicher Zinssatz kann einer anderen Regel folgen; seine Wirksamkeit und sein Anwendungsbereich müssen gesondert beurteilt werden. Auch der für die Rechnung gewählte Staat genügt nicht automatisch zur Bestimmung des anwendbaren Rechts.

Einordnung nach Rechtsraum

In Deutschland veröffentlicht die Bundesbank den Basiszinssatz mit den gesetzlichen Anpassungsterminen. Für österreichische unternehmerische Verzugszinsen ist der Wert am ersten Kalendertag des Halbjahres maßgeblich. Die OeNB stellt diese Halbjahreswerte gesondert dar. Eine unterjährige Änderung des allgemeinen österreichischen Basiszinssatzes ist daher nicht automatisch eine neue UGB-Zinsperiode.

Beispiel aus Unternehmenssicht

Ihre Buchhaltung aktualisiert im September ihre Zinstabelle. Bevor historische Forderungen neu berechnet werden, prüfen Sie Markt, Stichtag und Anspruchsart. Speichern Sie Referenzwert, Aufschlag und Zeitraum getrennt. Dadurch lässt sich später nachvollziehen, warum zwei Rechnungen trotz gleicher Höhe unterschiedliche Zinsen ausweisen.

Häufige Fragen

Wo finde ich den richtigen historischen Wert?

Nutzen Sie die Zeitreihen von Bundesbank beziehungsweise OeNB und dokumentieren Sie den für Ihren Zeitraum maßgeblichen Wert.

Ist der Basiszinssatz der Rechnungszins?

Nein. Zuerst muss feststehen, welche gesetzliche oder vertragliche Zinsregel gilt; der Referenzwert ist nur ein Bestandteil.

Muss ich bei jeder Nachricht der Zentralbank neu rechnen?

Nur wenn die betreffende Änderung nach der anwendbaren Regel Ihren Zinszeitraum beeinflusst. Für den österreichischen UGB-Halbjahresbezug sind die maßgeblichen Stichtage entscheidend.

Quellen und Grundlagen

Inhaltlicher Stand: 23.09.2026. Verfahrensinformationen und unsere Vertragsbedingungen sind getrennte Grundlagen. Der konkrete Fall bleibt maßgeblich.

Ihr nächster Schritt

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