Glossar · Österreich und Deutschland
Verzugszinsen
Verzugszinsen sind Zinsen auf eine Geldschuld für einen Zeitraum, in dem die Voraussetzungen des Zahlungsverzugs vorliegen. Ihre Berechnung hängt vom anwendbaren Recht, der Art des Geschäfts, einer wirksamen Vereinbarung und dem jeweiligen Zeitraum ab.
Begriffe auseinanderhalten
Die Hauptforderung vergütet die ursprüngliche Leistung. Verzugszinsen betreffen die verspätete Zahlung; Mahn- und Inkassokosten sind weitere mögliche Positionen mit eigenen Voraussetzungen. Addieren Sie diese Beträge nicht ohne getrennte Grundlage. Ein Zinssatz ist ein Jahreswert, kein pauschaler Aufschlag für jede Mahnung.
Einordnung nach Rechtsraum
Deutschland unterscheidet insbesondere Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung von anderen Geldschulden. Österreich hat eigene Regeln für unternehmerische Geschäfte und für Fälle außerhalb dieses Bereichs; beim höheren UGB-Zinssatz spielt auch die Verantwortlichkeit für den Verzug eine Rolle. Der österreichische Halbjahresbezug darf nicht durch jeden zwischenzeitlichen Basiszinswechsel ersetzt werden.
Beispiel aus Unternehmenssicht
Eine Rechnung bleibt über den Jahreswechsel offen. Dokumentieren Sie den tatsächlichen Verzugsbeginn und teilen Sie den Zeitraum an relevanten Zinsänderungen. Eine Teilzahlung verändert die Berechnungsgrundlage erst entsprechend ihrer rechtlichen Zuordnung. Der Zinsrechner veranschaulicht Zeiträume; eine komplexe Zahlungsanrechnung muss zusätzlich geprüft werden.
Häufige Fragen
Ab welchem Tag entstehen Zinsen?
Erst ab dem maßgeblichen Verzug. Das Rechnungsdatum allein bestimmt diesen Zeitpunkt nicht.
Wird derselbe Satz für den gesamten Fall verwendet?
Bei einem variablen gesetzlichen Bezug können mehrere Zinsperioden relevant sein. Historische Tage werden nicht mit einem späteren Satz überschrieben.
Wer erhält eingezogene Zinsen?
Das hängt auch vom Inkassovertrag ab. Bei incaseof.law werden Zinsen nach den AGB abgetreten; Zinshöhe und Auszahlung an den Auftraggeber sind getrennte Fragen.
Weiterführende Themen
Quellen und Grundlagen
- BGB 288
- UGB 456
- ABGB 1333
- OeNB: B2B-Halbjahreswerte / half-year rates
- Bundesbank: Basiszinssatz / basic interest rate
Inhaltlicher Stand: 23.09.2026. Verfahrensinformationen und unsere Vertragsbedingungen sind getrennte Grundlagen. Der konkrete Fall bleibt maßgeblich.
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