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Staatlich geprüftes Inkassoinstitut § 118 GewO 1994 · GISA 32140156

Glossar · Österreich und Deutschland

Fallerstellung und Forderungsübergabe

Fallerstellung ist das Erfassen einer Forderung in einem Bearbeitungssystem. Sie umfasst typischerweise Parteien, Forderungsgrund, Betrag, Termine und Belege. Ein gespeicherter Datensatz ist noch kein gerichtlicher Antrag und nicht automatisch ein angenommener Inkassoauftrag.

Beauftragung und Annahme nach AGB.

Begriffe auseinanderhalten

Registrierung, Entwurf, abgesendete Übergabe und Auftragsannahme sind unterschiedliche Zustände. Auch eine technisch erfolgreiche Schnittstellenantwort muss nach ihrer dokumentierten Bedeutung gelesen werden. Sie bestätigt nicht beliebig alle späteren Prüfungen. Für Ihre Buchhaltung ist wichtig, dass die lokale Rechnungsnummer dem richtigen externen Fall zugeordnet bleibt und keine doppelte Bearbeitung entsteht.

Einordnung nach Rechtsraum

Für österreichische und deutsche Forderungen müssen die jeweils relevanten Tatsachen vorliegen. Dazu gehören Anspruchsgrund, Leistung, Fälligkeit, Verzug, bisherige Zahlungen und bekannte Einwendungen. Bei incaseof.law bestimmen die AGB, welche Forderungen regulär übergeben werden können und wann die Zusammenarbeit zustande kommt. Ein bestehender Titel oder ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren darf in der Übergabe nicht verborgen bleiben.

Beispiel aus Unternehmenssicht

Eine Rechnung über 3.000 Euro erhält kurz vor dem Upload eine Zahlung über 600 Euro. Das Unternehmen gleicht den Export mit der Bank ab und übermittelt den aktuellen Stand samt Zahlungsnachweis. Nach der Übergabe verknüpft es die Fallreferenz mit dem Buchhaltungsposten. Geht später weiteres Geld direkt ein, wird diese Änderung an den bestehenden Fall gemeldet, statt einen zweiten Fall anzulegen.

Häufige Fragen

Welche Mindestangaben helfen?

Richtige Vertragsparteien, Grund und Höhe des Restanspruchs, Termine, Leistungsbelege, bisherige Kommunikation und Zahlungen.

Ist ein gespeicherter Entwurf bereits beauftragt?

Nicht allein deshalb. Maßgeblich sind der tatsächliche Übermittlungsschritt und die vertragliche Annahme.

Was mache ich bei einem erneuten Upload?

Prüfen Sie zuerst, ob bereits eine Fallreferenz besteht. Korrigieren oder ergänzen Sie den vorhandenen Vorgang über den vorgesehenen Weg.

Quellen und Grundlagen

Inhaltlicher Stand: 23.09.2026. Verfahrensinformationen und unsere Vertragsbedingungen sind getrennte Grundlagen. Der konkrete Fall bleibt maßgeblich.

Ihr nächster Schritt

Bereiten Sie Ihre Unterlagen vor und nutzen Sie die bestehende Registrierung. Bei Fragen zum Leistungsumfang können Sie uns über die Kontaktseite erreichen.

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