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Staatlich geprüftes Inkassoinstitut § 118 GewO 1994 · GISA 32140156

Glossar · Österreich und Deutschland

Verjährung von Forderungen

Verjährung begrenzt die gerichtliche Durchsetzbarkeit eines Anspruchs nach Ablauf einer maßgeblichen Frist. Welche Frist gilt, wann sie beginnt und welche Ereignisse ihren Lauf beeinflussen, hängt von Anspruch und Rechtsraum ab.

Beauftragung und Annahme nach AGB.

Begriffe auseinanderhalten

Eine buchhalterische Abschreibung ist eine andere Entscheidung als die rechtliche Verjährung. Auch ein vom Dienstleister geschlossener Fall sagt darüber allein nichts aus. Hemmung, Unterbrechung und Neubeginn beschreiben unterschiedliche Wirkungen. Diese Begriffe dürfen nicht als austauschbare Etiketten für jede Erinnerung oder Kontaktaufnahme verwendet werden.

Einordnung nach Rechtsraum

In Deutschland beträgt die regelmäßige Frist drei Jahre; ihr Jahresendbeginn setzt die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der Kenntnisregeln voraus. Sonderfristen bleiben möglich. Österreich kennt für bestimmte Forderungen ebenfalls dreijährige Fristen, aber keinen pauschalen deutschen Jahresendmechanismus für alle Rechnungen. Die einschlägige Anspruchsart und der konkrete Beginn müssen bestimmt werden.

Beispiel aus Unternehmenssicht

Ein Unternehmen prüft zum Jahresende alte Außenstände. Statt alle Rechnungen mit demselben Stichtag zu markieren, ordnet es Vertrag, Fälligkeit, frühere gerichtliche Schritte und mögliche relevante Erklärungen zu. Droht Fristablauf, muss die geeignete fristwahrende Maßnahme rechtzeitig geklärt werden. Ein weiterer gewöhnlicher Mahnbrief oder das Hochladen bei einem Dienstleister ersetzt diese Prüfung nicht.

Häufige Fragen

Unterbricht jede Mahnung die Verjährung?

Nein. Auf einen gewöhnlichen Mahnversand allein sollten Sie keine Fristwahrung stützen. Entscheidend sind die gesetzlich vorgesehenen Ereignisse.

Haben Österreich und Deutschland dieselbe Drei-Jahres-Regel?

Nein. Gleiche Jahreszahlen bedeuten nicht denselben Anwendungsbereich oder Fristbeginn.

Was gehört in eine Fristenakte?

Anspruchsart, anwendbares Recht, relevante Daten und Belege sowie die dokumentierte Begründung für Beginn und mögliche Änderungen des Fristlaufs.

Quellen und Grundlagen

Inhaltlicher Stand: 23.09.2026. Verfahrensinformationen und unsere Vertragsbedingungen sind getrennte Grundlagen. Der konkrete Fall bleibt maßgeblich.

Ihr nächster Schritt

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