Glossar · Österreich und Deutschland
Verzugspauschale
Die Verzugspauschale ist ein gesetzlich vorgesehener pauschaler Ersatz für Betreibungskosten in bestimmten Geschäftskonstellationen. Die häufig genannte Summe von 40 Euro ist kein allgemeiner Zuschlag auf jede unbezahlte Rechnung und keine Gebühr für jede Mahnstufe.
Begriffe auseinanderhalten
Die Pauschale ist von Verzugszinsen und konkret nachgewiesenen weiteren Kosten zu unterscheiden. Voraussetzungen und Anrechnung hängen vom Rechtsraum ab. Ein Softwarefeld mit einem Standardbetrag darf deshalb nicht ohne Prüfung in jede Forderungsaufstellung übernommen werden. Die rechtliche Zulässigkeit einer Position sagt außerdem noch nichts darüber aus, ob sie tatsächlich eingezogen werden kann.
Einordnung nach Rechtsraum
Österreich regelt die 40-Euro-Pauschale für die erfassten unternehmerischen Geldforderungen im UGB. Deutschland gewährt sie bei einer Entgeltforderung und Verzug eines Schuldners, der kein Verbraucher ist. Dort ist die Pauschale auf geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit dieser in Rechtsverfolgungskosten besteht. Es darf keine unberechtigte doppelte Kostenerstattung entstehen.
Beispiel aus Unternehmenssicht
Ein deutsches Unternehmen führt neben 40 Euro auch volle Inkassokosten in seiner Übergabe auf. Es prüft, welche Kosten tatsächlich geschuldet sind und in welchem Umfang die Pauschale darauf anzurechnen ist. Für mehrere Rechnungen dokumentiert es die jeweiligen Ansprüche und Verzugsumstände, statt aus der Zahl versandter Erinnerungen eine Anzahl Pauschalen abzuleiten.
Häufige Fragen
Fällt die Pauschale bei jeder Mahnung erneut an?
Die Zahl der Mahnungen ist keine eigenständige Grundlage für wiederholte Pauschalen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Ansprüche.
Darf sie mit Inkassokosten addiert werden?
Nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen und Anrechnungsregeln. Gerade im deutschen Recht ist die Überschneidung mit Rechtsverfolgungskosten ausdrücklich geregelt.
Gilt sie gegenüber Verbrauchern?
Die hier erläuterten gesetzlichen Geschäftsverkehrsregeln sind nicht pauschal auf Verbraucherforderungen übertragbar. Prüfen Sie die Parteienkonstellation vor dem Ansatz.
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